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Zollfrei Geschichte & Bestimmungen

 

Erfahren Sie mehr über die Zollfrei-Geschichte von Samnaun und welche Zollbestimmungen für Sie bei einen Einkauf in den ZEGG Stores wichtig sind.

Wie ist Samnaun Zollfrei geworden?

Zollfrei-Status seit 1892
Mit der Zentralisierung des Schweizerischen Zollwesens 1848 wurde auch in Samnaun-Compatsch ein Zollamt eingerichtet. Die Einführung des Zollwesens setzte dem Handel mit Tirol schlagartig ein Ende, da alle Waren nach Samnaun verzollt werden mussten, was für die Samnauner Bauern ein wirtschaftlicher Nachteil war. Im Jahre 1892 entschied deshalb der Bundesrat, dass das Samnauntal zollfrei wurde. Dieser Status bleibt bis heute erhalten, obwohl es seit 1912 die Zufahrtsstrasse über Schweizer Gebiet gibt. Nach der Eröffnung der Samnaunerstrasse dauerte es nicht mehr lange und die ersten Gasthäuser in Samnaun wurden eröffnet.

Was dürfen Sie mitnehmen

Zollbestimmungen für die EU Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmungen. Diese Angaben sind unverbindlich. Für weitere Details wenden Sie sich bitte an die Gäste-Information Samnaun, an das Zollamt Spiss (AT), Tel. +43 50 233 568 940 oder auf der Website des Österreichischen Bundesministeriums für Finanzen.

Tabakwaren  (nur für Personen im Mindestalter von 18 Jahren)

  • Zigaretten    200 Stück oder
  • Zigarillos      100 Stück oder
  • Zigarren         50 Stück oder
  • Rauchtabak  250 g (oder anteilige Zusammenstellung)

Alkoholische Getränke  (nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)

  • bis 22 Vol %:        2 Liter oder
  • über 22 Vol %:      1 Liter und
  • Wein (nicht schäumend):  4 Liter sowie
  • Bier: 16 Liter 

Andere Waren

  • Zollfrei sind Waren pro Person bis zu einem Wert von insgesamt 300 EURO (für Kinder unter 15 Jahre 150 EURO).
  • Treibstoff im Fahrzeugtank kann abgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 10 Liter im Reserve-Kanister abgabenfrei.

Überschreitung der Reisefreimengen von Waren bei Einfuhr in die EU


Sonderregelung für Reisende mit Wohnsitz in Österreich:

Tabakwaren (für Personen mit Mindestalter 18 Jahre)

  • Zigaretten    40 Stück oder
  • Zigarillos      20 Stück oder
  • Zigarren         10 Stück oder
  • Rauchtabak  50 g (oder anteilige Zusammenstellung)

Bestimmungen Zollgrenzbezirk (Wohnsitz im Umkreis von 15 km Luftlinie des österreichischen Zollamtes)
Für Österreichische Bürger im sogenannten Zollgrenzbezirk gelten weitere Restriktionen:

  • Tabakwaren (für Personen mit Mindestalter 18 Jahren)
  • Zigaretten 25 Stück oder
  • Zigarillos 10 Stück oder
  • Zigarren 5 Stück oder
  • Rauchtabak 25 g (oder einteilige Zusammenstellung)

Alkoholische Getränke (für Personen mit Mindestalter 17 Jahre)

  • bis 22 Vol %: 0.75 Liter oder
  • über 22 Vol %: 0.25 Liter (oder einteilige Zusammenstellung)
  • Wein (nicht schäumend): 1 Liter
  • Bier: 2 Liter

Andere Waren bis zu einem Wert von 40 EURO

 

Zollbestimmungen Schweiz

Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmungen. Für weitere Details wenden Sie sich bitte an die Gäste-Information Samnaun, an das Zollamt Martina, Tel. +41 58 480 10 40 oder auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung.

Tabakwaren (für Personen mit Mindestalter 18 Jahre)

  • Zigaretten     250 Stück oder
  • Zigarren        250 Stück oder
  • Rauchtabak   250 g 

Alkoholische Getränke (für Personen mit Mindestalter 17 Jahre)

  • bis 18% Vol.     5 Liter
  • über 18% Vol.  1 Liter

Andere Waren

  • Zollfrei sind Waren für den eigenen privaten Bedarf oder zu Geschenkzwecken im Wert bis CHF 150.00. Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren diesen Betrag, so sind alle Waren abgabepflichtig. Eine Kumulation der Wertfreigrenze für mehrere Personen ist nicht möglich (zum Beispiel für eine einzelne Ware, welche über CHF 150.00 kostet).
  • Auch alkoholische Getränke und Tabakwaren sind Teil der Wertfreigrenze, aber nur in den erwähnten Mengen abgabefrei. Die Abgabenbefreiungen werden täglich gewährt und zwar nur für Waren (Reisegut ausgenommen), die beim Grenzübertritt persönlich zur Zollbehandlung angemeldet werden.
  • Beim Fleisch gilt eine Zoll-Freimenge von insgesamt 1 Kilogramm. Es gibt keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Fleischarten.