eine langE geschichte

Zollfrei Geschichte & Bestimmungen

 

Erfahren Sie mehr über die Zollfrei-Geschichte von Samnaun und welche Zollbestimmungen für Sie bei einen Einkauf in den ZEGG Stores wichtig sind.

Wie ist Samnaun Zollfrei geworden?

Zollfrei-Status seit 1892
Mit der Zentralisierung des Schweizerischen Zollwesens 1848 wurde auch in Samnaun-Compatsch ein Zollamt eingerichtet. Die Einführung des Zollwesens setzte dem Handel mit Tirol schlagartig ein Ende, da alle Waren nach Samnaun verzollt werden mussten, was für die Samnauner Bauern ein wirtschaftlicher Nachteil war. Im Jahre 1892 entschied deshalb der Bundesrat, dass das Samnauntal zollfrei wurde. Dieser Status bleibt bis heute erhalten, obwohl es seit 1912 die Zufahrtsstrasse über Schweizer Gebiet gibt. Nach der Eröffnung der Samnaunerstrasse dauerte es nicht mehr lange und die ersten Gasthäuser in Samnaun wurden eröffnet.

Was dürfen Sie mitnehmen

Zollbestimmungen für die EU
Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmungen. Diese Angaben sind unverbindlich. Für weitere Details wenden Sie sich bitte an die Gäste-Information Samnaun oder an das Zollamt Spiss (AT), Tel. +43-512 505 568 940

Tabakwaren  (nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
Zigaretten    200 Stück oder
Zigarillos      100 Stück oder
Zigarren         50 Stück oder
Rauchtabak  250 g (oder anteilige Zusammenstellung)

Alkoholische Getränke  (nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
bis 22 Vol %:        2 Liter oder
über 22 Vol %:      1 Liter und
Wein (nicht schäumend):  4 Liter sowie
Bier: 16 Liter 

* Für Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich gelten folgende Mengenbeschränkungen:

Tabakwaren Zigaretten 40 Stück oder Zigarillos 20 Stück oder Zigarren 10 Stück oder Rauchtabak 50 Gramm;

Alkoholische Getränke bis 22 Vol.%: 1 Liter, über 22 Vol.%: 0,25 Liter

Andere Waren
Zollfrei sind Waren pro Person bis zu einem Wert von insgesamt 300.- EURO (für Kinder unter 15 Jahren 175.- EURO). Treibstoff, der sich in dem vom Hersteller eingebauten Hauptbehälter eines Kraftfahrzeuges befindet, kann ebenfalls abgabenfrei eingeführt werden. Zusätzlich sind 25 Liter im Reservekanister abgabenfrei, wenn der Kanister mit dem PKW bzw. Kraftrad eingeführt wird. Der abgabenfrei eingeführte Treibstoff darf aber nur in dem Fahrzeug verwendet werden, mit dem er eingeführt wurde.

Zollgrenzbezirk - Wohnsitz im Umkreis von 15 km Luftlinie des österreichischen Zollamtes: Tabakwaren Zigaretten 25 Stück oder Zigarillos 10 Stück oder Zigarren 5 Stück oder Rauchtabak 25 Gramm; Alkoholische Getränke bis 22 Vol.% 0.75 Liter, über 22 Vol.% 0.25 Liter und Wein (nicht schäumend) 1 Liter sowie Bier 2 Liter. Andere Waren Maximalbetrag EUR 20.00, davon bis zu EUR 4.00 Lebensmittel, Bier und nichtalkoholische Getränke.


Zollbestimmungen Schweiz
Gültig für Personen mit Hauptwohnsitz in der Schweiz

Bitte beachten Sie: Bei der Auflistung handelt es sich lediglich um einen Auszug der Bestimmungen, für weitere Details wenden Sie sich bitte an die Gäste-Information Samnaun oder an das Zollamt Martina, Tel. +41-58-480 10 40

Tabakwaren (nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
Zigaretten     250 Stück oder
Zigarren        250 Stück oder
Rauchtabak   250 g 

Alkoholische Getränke (nur für Personen im Mindestalter von 17 Jahren)
bis 18% Vol.     5 Liter
über 18% Vol.  1 Liter

Andere Waren
Zollfrei sind Waren für den eigenen privaten Bedarf oder zu Geschenkzwecken im Wert bis CHF 300.00. Übersteigt der Gesamtwert der mitgeführten Waren diesen Betrag, so sind alle Waren abgabepflichtig. Eine Kumulation der Wertfreigrenze für mehrere Personen ist ausgeschlossen.

Auch alkoholische Getränke und Tabakwaren sind Teil der Wertfreigrenze, aber nur in den erwähnten Mengen abgabefrei. Die Abgabenbefreiungen werden täglich gewährt und zwar nur für Waren (Reisegut ausgenommen), die beim Grenzübertritt persönlich zur Zollbehandlung angemeldet werden.

Beim Fleisch gilt eine Zoll-Freimenge von insgesamt 1 Kilogramm. Es gibt keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Fleischarten. Milch und Milchprodukte, Eier, Gemüse, Früchte und Getreideprodukte sind nicht mehr zollpflichtig.